Friedhofsgebührenordnung

Friedhofsgebührenordnung

der Evang.-Luth. Kirchengemeinde Segnitz

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

( 1 ) Die Kirchengemeinde Segnitz erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

( 2 ) Als Gebühren werden erhoben:

a) eine Grabgebühr (§ 4)

b) Bestattungsgebühren (§ 5)

c) sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

( 1 ) Die Gebühr für die Zuteilung des Nutzungsrechts wird mit der Zuteilung des Nutzungsrechts (Zustellung des Gebührenbescheides) im Voraus fällig. Alle anderen Gebühren entstehen mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung.

§ 3 Grabgebühr

( 1 ) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte für

a) eine Einzelgrabstätte 350,00 EUR

b) eine Doppelgrabstätte 500,00 EUR

c) Sondergrößen 550,00 EUR

d) eine Urnengrabstätte 300,00 EUR

e) ein Urnengrab auf der Friedwiese 400,00 EUR zuzügl. für die Namensplakette 30,00 EUR.

Die Gebühren beziehen sich bei den Buchst. a) bis c) auf eine Nutzungszeit von 20 Jahren; bei Buchst. d) und e) liegt eine Nutzungszeit von 10 Jahren zugrunde.

( 2 ) Das Nutzungsrecht für alle Grabstätten kann um 5 oder 10 Jahre verlängert werden. Die Grabgebühr wird dann anteilig erhoben.

( 3 ) Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts i.S. der Absätze 2 bzw. 3 hinaus, so ist für jede Neubelegung die volle Grabgebühr i. S. des Absatzes 1 zu entrichten. Bereits geleistete Grabnutzungsgebühren werden anteilig verrechnet.

§ 4 Bestattungsgebühren

( 1 ) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt: bei eintägiger Nutzung 35,00 EUR bei mehrtätiger Nutzung je angefangenem Kalendertag 20,00 EUR

( 2 ) Die kirchlichen Gebühren betragen für eine:

a) Trauerfeier mit Gottesdienst für Segnitzer Bürger: 65,00 EUR zuzgl. 5,00 EUR für Lautsprecher für Auswärtige: 90,00 EUR zuzgl. 5,00 EUR für Lautsprecher

b) Trauerfeier ohne Gottesdienst 35,00 EUR zuzgl. 5,00 EUR für Lautsprecher

( 3 ) Kosten für weitere Leistungen, die im Zusammenhang mit der Beerdigung von einem Dritten erbracht wurden, werden mit diesem gesondert abgerechnet. 2

§ 5 Sonstige Gebühren

( 1 ) Die Verwaltungsgebühr für das Ausgraben und Umbetten einer Leiche beträgt 35,00 EUR.

( 2 ) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

( 3 ) Die Aufwandsentschädigung für die Pflege eines bis zum Ablauf der Ruhefrist vom Friedhofträgers zu pflegendes Grabes beträgt pro Jahr 50,00 EUR. Sie ist für die gesamte Zeit im Voraus zu entrichten.

§ 6 Schlussbestimmung

Diese Gebührenordnung ist Bestandteil der Friedhofsordnung in der jeweils geltenden Fassung.

Segnitz, den 01.12.2020 Der Kirchenvorstand