Grabmal- und Bepflanzungsodnung

GRABMAL- UND BEPFLANZUNGSORDNUNG
für den Friedhof der Kirchengemeinde Segnitz

§ 1 Pflege und Gestaltung der Grabstätten

( 1 ) Die Grabstätten sind jederzeit in einem würdigen Zustand zu erhalten.

( 2 ) Sie sind gärtnerisch anzulegen und so zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Pflanzen verwendet
werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht
beeinträchtigen.

( 3 ) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein.

( 4 ) Der Nutzungsberechtigte ist zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Kirche oder dieser Satzung, so ist die Kirchengemeinde befugt, den Grabhügel einzuebnen, einzusäen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so gilt das Nutzungsrecht ohne Entschädigungsanspruch als erloschen.

§ 2 Errichtung von Grabmälern

( 1 ) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Kirchengemeinde. Für Grabdenkmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.

( 2 ) Die Erlaubnis ist schriftlich vor Auftragserteilung zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Ausfertigung beizufügen, insbesondere: 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10, 2. die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung, 3. die Angabe über die Schriftverteilung. Soweit erforderlich, können von der Kirchengemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden. ( 3 ) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.

( 4 ) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Kirchengemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Kirchengemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird, wenn nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann.

§ 3 Errichtung von Grabmälern und Grabeinfassungen

( 1 ) Die Grabmale dürfen die Grabstättenbreite nicht überschreiten.

( 2 ) Die Grabmale aus Stein und Holz sollen im Innern der Grabfelder im Allgemeinen nicht höher sein als 1,40 m, gemessen von dem das Grabmal umgebenden Friedhofsgelände bis zur Oberkante des Grabmalkerns. Wenn auf Grabsteinen figürliche Aufsätze angebracht sind, kann der Kirchenvorstand 2 ausnahmsweise zulassen, dass dadurch das vorgeschriebene Höhenmaß überschritten wird. Das Grabmal darf jedoch durch solche Aufsätze keinesfalls höher als 1,80 m werden.

( 3 ) Die Grabmale auf Familiengrabstätten außerhalb des Reihenfeldes sollen so hoch sein, dass sie sich in ihrer Gesamterscheinung gut in die Maßverhältnisse der Umgebung einfügen. Dem Kirchenvorstand bleibt vorbehalten, im Einzelfall die jeweils angemessene Höhe festzusetzen.

( 4 ) Auf den Familiengräbern soll jeweils nur ein Grabstein aufgestellt werden.

( 5 ) Grabmale im Urnenhain dürfen nicht höher als 1 m sein.

§ 4 Gestaltung der Grabstätten

( 1 ) Die Grabmäler und Grabeinfassungen müssen sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Die Kirchengemeinde ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe zu stellen.

( 2 ) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne Formen der Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Beseitigung der Formen der Kinderarbeit (BGBl II 2001, S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gem. Art. 9a Abs. 2 des Bestattungsgesetzes (BestG) in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

( 3 ) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen und dürfen christlichen Anschauungen nicht widersprechen.

§ 4a Friedwiese

( 1 ) Bei einer Urnenbestattung auf der Friedwiese wird keine feste Grabstelle vergeben. Die Beisetzung erfolgt an der von der Friedhofsverwaltung festgelegten Stelle.

( 2 ) Die Pflege der Friedwiese obliegt dem Friedhofsträger; eine individuelle Gestaltung ist ausgeschlossen.

( 3 ) Eine anonyme Bestattung ist ausgeschlossen. Die Friedhofsverwaltung führt über die beigesetzten Urnen einen Plan. Name, Geburts- und Todesdatum der Verstorbenen werden vom Friedhofsträger auf einer Messingplakette in einheitlicher Größe und Gestaltung an dem an der Friedwiese aufgestellten Gedenkstein angebracht. Die Plakette wird nach Ablauf der Nutzungszeit entfernt.

( 4 ) Bei der Beisetzung können Kränze etc. auf der Wiese abgelegt werden. Diese müssen vom Nutzungsberechtigten spätestens 10 Tage nach der Beisetzung entfernt werden.

( 5 ) Bei Besuchen der Friedwiese dürfen Blumen, Pflanzschalen oder andere Gegenstände nicht auf oder neben der Friedwiese abgestellt werden. Dauerkerzen können auf den Steinen links und rechts des Rosenstocks abgestellt werden.

§ 5 Abfallbeseitigung

Als Grabschmuck soll nach Möglichkeit nur kompostierbares Material verwendet werden. Verwelkte Blumen, alte Kränze und andere Abfälle sind in ihre kompostierbaren und nichtkompostierbaren Bestandteile zu trennen und an den jeweils dafür vorgesehenen Stellen zu entsorgen. 3

§ 6 Standsicherheit

( 1 ) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden.

( 2 ) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.

( 3 ) Stellt die Kirchengemeinde Mängel an der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.

( 4 ) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.

§ 7 Veränderung von Grabmälern und Grabeinfassungen

( 1 ) Grabmale und deren Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit der Grabstätte nicht ohne Genehmigung des Kirchenvorstandes verändert oder entfernt werden. Dies gilt auch für Firmen, die sich das Eigentum an dem Grabmal vorbehalten haben.

( 2 ) Historisch, künstlerisch oder kulturell wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten gelten, sind durch den Kirchenvorstand besonders zu schützen. Im Zweifelsfall ist die Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege einzuholen.

( 3 ) Sofern wegen einer Bestattung die Grabeinfassung eines Grabes entfernt werden muss, darf diese ausnahmsweise nach Rücksprache mit dem Friedhofsträger im Friedhof an einem vom Friedhofsträger bestimmten Platz gelagert werden. Nach spätestens zwölf Monaten ist die Einfassung wieder fest auf dem Grab zu verankern. Erfolgt dies nicht, wird die abgelegte Grabeinfassung vom Friedhofsträger entsorgt und die Kosten dem Grabnutzer in Rechnung gestellt. Auf § 11 Abs. 4 der Friedhofsordnung wird verwiesen.

( 4 ) Nach dem Ende der Grabnutzungszeit hat der bisherige Grabnutzungsberechtigte das Grabmal binnen 3 Monaten zu entfernen. Ob auch die Grabeinfassung entfernt werden muss, wird die Friedhofsverwaltung von Fall zu Fall entscheiden.

§ 8 Schlussbestimmung

Diese Grabmal- und Bepflanzungsordnung ist Bestandteil der Friedhofsordnung in der jeweils geltenden Fassung.

Segnitz, den 01.12.2020

Der Kirchenvorstand